Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
für Transportbeton und Betonpumpleisten
Herausgegeben vom Güteverband
Transportbeton, vom Fachverband der Stein- und
keramischen Industrie Österreichs und von der Berufsgruppe
Transportbeton in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
§ 1 – Geltungsbereich
und Anwendung der Geschäftsbedingungen
1. Diese „Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen“ (AGB) sowie die ÖNORM B 3307 sind
Vertragsinhalt und auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen
einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren
Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
2. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge
sind freibleibend und unverbindlich.
3. Abweichungen von diesen AGB sowie
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) sind wirkungslos
und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von uns ganz
oder teilweise schriftlich anerkannt werden.
4. von der ÖNORM B 3307 abweichender
Beton wird nach ÖNORM B 4200, Teil 10. oder nach ausdrücklicher
Vereinbarung als Sondermischung geliefert.
5. Für Verbraucher gelten,
sofern das Konsumentenschutzgesetz von den vorliegenden AGB abweichende
und darüber hinausgehende Bestimmungen vorschreibt, diese.
§ 2 – Rücktritt
vom Vertrag
Bei Rücktritt vom Vertrag hat
der AG nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn uns Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 3 – Lieferung
und Leistung
1. Die Zufahrt zur Entladestelle
muss für das Befahren mit Fahrzeugen bis 38 t Gesamtgewicht
geeignet sein. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet
der AG für alle daraus entstehenden Schäden. Der AG hat
die erforderliche behördliche Genehmigung – insbesondere
für Straßen- oder Gehsteigabsperrung – rechtzeitig
zu beschaffen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Die Kosten hiefür sowie für etwaige Verschmutzungen der
Straße und der Gehsteige sind vom AG zu tragen.
2. An vereinbarte Lieferungs- und
Leistungsfristen sind wir nicht gebunden in Fällen von Streiks
oder Aussperrungen in unserem oder in einem für uns arbeitenden
Betrieb, bei Energiemangel, Außentemperaturen unter + 5 C,
gemessen im Lieferwerk, Verkehrsstörungen, behördlichen
Verfügungen, nicht termingerechter Selbstlieferung, sonstigen
von uns unbeeinflussbaren Behinderungen sowie in allen Fällen
höherer Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich
die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und es kann weder Schadenersatz
noch Vertragsstrafe verlangt werden, es sei denn, dass Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit unserseits vorliegt. Wird durch diese
Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden
wir von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit. Bei
Kapazitätsauslastung behalten wir uns vor, einen Sublieferanten
mit der Lieferung oder Leistung zu beauftragen.
3. Wenn Aufträge nur zum Teil
vom AG abgerufen werden, haben wir das Recht, für die tatsächlich
durchgeführten Lieferungen Listenpreise nachzuverrechnen. Für
bestellte und nicht abgenommene Mengen steht uns das Recht zu, diese
sowie deren Entsorgungs- und Deponiekosten im vollen Umfang zu berechnen.
4. Wird das Betonieren oder der
Pumpeneinsatz, gleich aus welchem Grund auch immer, durch den AG
verschoben, so sind wir hievon mindestens fünf Betriebsstunden
vor der abgesprochenen Lieferzeit telefonisch, per Fax oder mündlich
zu verständigen. Eine fehlende oder verspätete Mitteilung
verpflichtet den AG zum Schadenersatz. Unsere Fahrer sind weder
berechtigt noch verpflichtet, Erklärungen entgegenzunehmen,
die unseren Betrieb in irgendeiner Weise verpflichten.
5. Ist der AG Kaufmann im Sinne
des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen
uns gegenüber als zur Abnahme des Transportbetons und zu Bestätigung
des Empfangs bevollmächtigt.
§ 4 – Pumpleistungen
– Betonübergabe
1. Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer
sind nur für das Betreiben der Betonpumpe bzw. der Fahrmischer
verantwortlich. Für das bautechnisch fachgerechte Einbringen
des Betons, wie z. B. Auswahl von Einbringungsort, Menge, Geschwindigkeit
usw., ist ausschließlich der AG verantwortlich
2. Wird über Wunsch des AG
der Frischbeton nach Verlassen des Schlauchendes unserer Betonpumpe,
des Übergabetrichters unseres Förderbandes oder des Rutschenendes
unseres Mischfahrzeuges durch eine darüber hinausgehende Rohr-
und Schlauchleitung gepumpt oder über Rinnen, oder Behälter
anderweitig befördert, ist damit zu rechnen, dass eine Veränderung
der Betongüte eintreten kann. Um die vereinbarte Betongüte
sicherzustellen, ist eine geänderte Rezeptur zu erstellen.
Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom AG zu bezahlen.
3. Zur Ausschlämmung der Rohrleitungen
sind ca. 100 kg Zement zur Verfügung zu stellen. Der AG hat
auf seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen der
Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im Bereich der Baustelle zu sorgen
und das durch Reinigen der Rohrleitungen bzw. der Fahrmischerrutschen
auf der Baustelle anfallende Schutzwasser zu entsorgen.
§ 5 – Gewährleistung
1. Wir leisten für eine Betonzusammensetzung
Gewähr, bei der – sach- und fachgerechte, normengemäße
Verarbeitung und Nachbehandlung des Betons auf der Baustelle vorausgesetzt
– die geforderte Betongüte einschließlich der vereinbarten,
besonderen Eigenschaften (Betonsorte) erreicht wird.
2. Bei Herstellung nach Rezepten
des AG haften wir lediglich für die bestelle Zusammensetzung
und sachgemäße Herstellung.
3. Unsere Gewährleistungspflicht
erlischt , wenn
a) über Wunsch des AG ohne
unsere Zustimmung – gleichgültig durch wen – dem
Beton Wasser oder Zusatzmittel beigegeben werden.
b) Der von uns gelieferte Beton
mit Beton anderer Herstellerwerke zusammen eingebracht wird.
c) Bei Selbstabholung Mängel
auftreten, die auf unsachgemäßen Transport oder auf Ursachen
gemäß Abs. a) zurückzuführen sind.
4. Der AG die gelieferte Ware unverzüglich
bei Ablieferung zu untersuchen und allfällige Mengen- und Qualitätsbemängelungen
sofort bei Ablieferung der Ware geltend zu machen; insbesondere
hinsichtlich Beanstandungen der Konsistenz und Durchmischung. Mündliche
oder telefonische Bemängelungen sind in jedem Fall unverzüglich
mittels Einschreibebriefes oder Fax zu bestätigen. Unterlässt
der AG die Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt.
Spätere Bemängelungen sind ausgeschlossen. Nicht rechtzeitige
oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche
zur Folge. Mängelrügen hinsichtlich der Qualität
können nur unter der Voraussetzung erhoben werden, dass unverzüglich
nach Anlieferung des Betons, in Gegenwart eines Beauftragten des
Lieferwerkes die „Prüfung auf Veranlassung des AG“
im Sinne der ÖNORM B 3307 gemäß 8.3 zu erfolgen
hat.
5. Bei begründeten und fristgerechten
Bemängelungen werden wir dem AG die mangelhafte Ware durch
einwandfreie Ware ersetzen bzw. bei Qualitätsmangel das Fehlende
nachtragen und für den Fall, dass uns ein über leichte
Fahrlässigkeit hinausführendes Verschulden trifft, auch
den dadurch entstandenen Schaden vergüten. Jedweder darüber
hinausgehende Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch ist
ausgeschlossen.
§ 6 – Preise und
Zahlungsbedingungen
1. Unsere Angebotspreise sind grundsätzlich
freibleibend und werden bis zum Vertragsabschluss bzw. zum Abruf
der Ware durch den AG unseren zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisen
angepasst. Ab Vertragsabschluss eingetretene Lohn-, Materialpreis-
und sonstige Kostenerhöhungen werden mindestens gemäß
dem vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie herausgegebenen
Index für Transportbeton oder eine an seine Stelle tretende
Preisgleitregelung für Transportbeton verrechnet.
2. Sofern mit dem AG keine Zahlungskonditionen
vereinbart wurden, sind unsere Lieferungen bei Einlangen auf der
Baustelle bar und ohne Abzug zu bezahlen.
3. Die Annahme von Wechsel und Schecks
behalten wir uns vor und erfolgt immer nur zahlungshalber. Diskont-,
Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des
AG.
4. Unsere sämtlichen Forderungen
werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der AG mit der
Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit uns gegenüber
in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlung einstellt,
überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs-
oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände
bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des AG rechtfertigen.
5. Im Falle des Zahlungsverzuges
müssen, unbeschadet weiterer Ansprüche, die vollen Listenpreise
sowie die banküblichen Zinsen bezahlt werden.
6. Bei Zahlungsverzug des AG sind
wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen
von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu
machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag
zurückzutreten. Außerdem können wir entgegengenommene
Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
7. Bei Forderungen auf Grund mehrerer
Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen
auf die eine oder die andere Schuld uns überlassen. Der AG
ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche , auch
wenn sie auf Grund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen
Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er
mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie
sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 – Sicherungsrechte
1. Auf Grund eines Vertrags gelieferte
Waren bleiben so lange unser Eigentum, bis der AG seine aus diesem
Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt
hat (Eigentumsvorbehalt).
2. Der AG tritt bereits jetzt –
ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf
– die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
gegen seiner Abnehmer entsprechenden Ansprüche zur Tilgung
aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten zahlungshalber
an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung und
Leistung. Dies gilt entsprechend der Be- oder Verarbeitung, Verbindung
oder Vermengung.
3. Werden unsere Waren oder die
daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes
eines Dritten, so tritt der AG schon jetzt seine dafür erworbenen
Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können,
mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes
unserer Transportbetonlieferung.
4. Soweit von uns gefordert, hat
der in Verzug geratene AG die Abtretung seinen Schuldner anzuzeigen,
uns die zu Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen
Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
5. Wir sind auf Verlangen des AG
zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet,
soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer
Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.
6. die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren darf der AG weder verpfänden, noch sicherungshalber
übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme
durch dritte Personen ist der AG verhalten, unser Eigentumsrecht
geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
Bei Lieferungen in laufender Rechnung
dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.
§ 8 – Gefahrenübergang
Die Gefahr der Beförderung
geht bei Transporten mittels fremder Fahrzeuge in dem Zeitpunkt
auf den AG über, in welchen die Ware den Misch- oder Dosierturm
verlässt. Bei Transporten mit unseren Mischfahrzeugen geht
die Gefahr bei beendeter Entladung des Mischfahrzeuges bzw. bei
Verlassen des Schlauchendes unserer Betonpumpe auf den AG über
§ 9 – Erfüllung
und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz
unseres Unternehmens.
2. Für alles – Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist das für den Sitz unseres Unternehmens
zuständige ordentliche Gericht maßgebend.
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